Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 – L 8 R 926/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 – L 22 R 927/11
- SG Reutlingen, 28.10.2013 – S 7 U 3373/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 – L 21 R 429/08
- BSG, 14.02.2001 – B 9 V 9/00 RZitiert von 19
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 17/23 RRückwirkende Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie zeitweise von Arbeitslosengeld - Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit - Verrechnung mit nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs liegenden Nachzahlungsansprüchen
Zuletzt entschieden
- BSG, 23.03.2016 – B 6 KA 14/15 RKassenzahnärztliche Vereinigung - Anwendung einer bundesmantelvertraglichen Bestimmung über Einbehalte von Gesamtvergütungsanteilen als vorläufiges Zurückbehaltungsrecht - Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung auch nach Ablauf vertraglich vereinbarter Antragsfristen - Verzinsung von GesamtvergütungsansprüchenZitiert von 16
- LSG Baden-Württemberg, 16.01.2012 – L 1 U 1851/11
- LSG NRW, 14.11.2008 – L 14 R 148/06Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 90 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/90#abs-1 (1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/90#abs-2 (2) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung geleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwenrente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhe geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts um die Kalendermonate, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Als Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die die Abfindung geleistet wurde. Wird die Rente verspätet beantragt, mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/90#abs-3 (3) Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspartner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft.